Wir stellen immer wieder fest, dass mit Begriffen im Kontext Umgangsrecht regelmäßig ungenau umgegangen wird. Vor allem bei dem Begriff Wechselmodell gibt es oft Unklarheiten, wann ein solches eigentlich vorliegt.
Ursache für die Begriffs-Verwirrung ist u.a., dass in der intensiven, teils ideologisch geführten Debatte um dieses Modell unterschiedliche Begriffe und ihre Bedeutungen vermischt werden.
Die falsche Verwendung beobachten wir vor allem in jüngster Zeit verstärkt. Eine Ursache dafür ist, dass in anderen Ländern (u.a. USA) und in internationalen Studien bereits bei einer Aufteilung von 2/3 zu 1/3 von joint physical custody gesprochen wird, das ins Deutsche in der Regel mit „Wechselmodell“ übersetzt wird. Rechtlich ist dieses Modell in Deutschland jedoch völlig anders gelagert. Hier wird als Wechselmodell ausschließlich das (nahezu) hälftige Betreuen durch beide Elternteile bezeichnet. Das wurde auch mangels gesetzlicher Regelungen vom Bundesgerichtshof 2017 so definiert (Beschl. v. 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15). Eine 2/3 zu 1/3-Aufteilung wird in Deutschland korrekt als erweiterter Umgang benannt.
Rechtliche Definition
Das Institut für Wissen in der Wirtschaft (IWW) umreißt die Rechtslage wie folgt:
„Die Obhut des Elternteils entfällt erst beim (strikten) Wechselmodell, d. h. wenn das Kind in etwa gleichlangen Phasen bei beiden lebt… Ein Wechselmodell liegt noch nicht vor, wenn das Kind etwa zu 1/3 vom Barunterhaltspflichtigen betreut wird; auch nicht, wenn er es regelmäßig fünf von vierzehn Tagen sowie die Hälfte der Schulferien betreut.“
Genauere Details zu z.B. einschlägigen Urteilen können auf der oben verlinkten Seite des IWW entnommen werden.