OLG Bamberg erklärt Wechselmodell für nicht vorrangig

Die höchsten Gerichte dieses Landes entwickeln derzeit die Maßstäbe des Bundesgerichtshof (BGH, 01.02.2017, XII ZB 601/15) zum Wechselmodell weiter. Dabei geht die Tendenz dazu, dem Begehren von überwiegend Vätern auf die Anordnung der paritätischen Betreuung eine Absage zu erteilen. Auch das OLG Bamberg tat dies in einer Grundsatzentscheidung (Beschl. v. 18.09.2017 – 2 UF 133/17).

Begründet wurde die Aufrechterhaltung des Residenzmodells mit der gestörten Kommunikation zwischen den beiden Elternteilen. Ebenso wie das Oberlandesgericht Koblenz (21.12.2017, 13 UF 676/17) wurde als irrelevant erachtet, wer hierfür verantwortlich ist. Sei die Kommunikation nachweislich gestört, komme eine gemeinsame elterliche Sorge nach dem OLG Bamberg nicht in Betracht – und damit auch kein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Es gibt nach der Ansicht des Gerichts auch keinen Grundsatz, wonach vorrangig das Wechselmodell zu leben sei. Ebenfalls solle das Wechselmodell nicht angeordnet werden, um die Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern herzustellen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde deshalb auf die Mutter als kontinuierliche Hauptbetreuungsperson übertragen. Die Entscheidung des Gerichts wurde davon beeinflusst, dass der Vater die Kinder in die familiären Probleme einbezog.

Nach dem BGH Beschluss von Februar 2017 sahen sich viele Väter motiviert, das Wechselmodell, das überwiegend mit einem Wegfall von Unterhaltszahlungen einhergeht, gerichtlich einklagen zu wollen. Nun wird von Rechtsexperten ein künftiges Abebben der Klagewelle erwartet. Denn die Tendenz der Oberlandesgerichte, hohe Anforderungen für die Etablierung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils zu stellen, ist in den letzten Monaten mehr als deutlich erkennbar geworden.

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